§1 Provisionsanspruch
1.1DieMaklerfirma Immobilienbüro de Groot – nachfolgend „Makler“ genannt – erhält für den Nachweis und/oder
die Vermittlung von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe
zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (zur Zeit 19%):
a) bei Kaufverträgen oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 6,00 % des Kaufpreises;
b) bei Vermietung, Verpachtung, Leasing oder wirtschaftlich ähnlichen Geschäften 2 Monatskaltmieten;
c) bei Vermittlung von Haus- und Grundbesitz 6,00 % des Kaufpreises.
1.2 Die vorstehenden Provisionssätze sind mangels abweichender Vereinbarung vom Auftraggeber an den Makler
zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen
ist.
§2 Fälligkeit der Provision
2.1 Die angegebene Provision wird erst fällig, wenn ein entsprechender unter §1 dieses Vertrages dargebotener
tatsächlicher und ernsthafter Nachweis bzw. der Abschluss eines Vertrages über das angebotene Objekt
zustande kommt.
2.2 Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erwägungen
neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt (z.B. Abschluss
eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder Kooperationsvertrages anstelle eines
Mietvertrages).
2.3 Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind vom Auftraggeber Verzugszinsen in
Höhe von 2,00 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 6,00 % zu zahlen. Dem Auftraggeber
bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
§3 Doppeltätigkeit
Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.
§4 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschliesslich der Objektnachweise des Maklers sind ausschliesslich für den
Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne
ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss, an Dritte weiterzugeben.
Verstösst der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schliesst der Dritte oder andere Personen, an die der
Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§5 Kenntnis von Angeboten
Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb 3 Tage
nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Verstösse gegen diese Verpflichtung begründen
einen Schadensersatzanspruch des Maklers.
§6 Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine vermittelte
und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht wahrnehmen möchte.
§7 Abschluss des Hauptvertrages
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages
zu informieren und eine Kopie des Vertrages zu übersenden.
§8 Haftung
8.1 Der Makler haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet
der Makler ausschliesslich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern
haftet der Makler in demselben Umfang.
8.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den
Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus
welchem Rechtsgrund, einschliesslich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
§9 Schriftformerfordernis, Vertragsänderung
9.1 Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt
ebenso für den Vertragspunkt §9.1 selbst.
9.2 Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.
§10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam,
ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung
ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen
vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
§11 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschliesslich der Sitz des
Maklers.